Freunde des Volkstheaters
Vereinssatzung
zurück§ 1
Der Name des Vereins lautet:
„Freunde des Münchner Volkstheaters E.V.“
Sitz des Vereins ist München.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung der Münchner Kunst und Kultur, insbesondere die ideelle und materielle Unterstützung des Münchner Volkstheaters.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Der Verein hat tätige, ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
Tätige Mitglieder sind solche, die neben Zahlung eines Mitgliedbeitrags bereit sind, persönlich für den Verein und seine Ziele unentgeltlich zu arbeiten.
Ordentliche Mitglieder sind Beitragszahler.
Fördernde Mitglieder sind solche, die neben Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags die Ziele des Vereins durch Zahlung von Spenden unterstützen.
Personen, die sich um den Verein und seine Ziele, oder für das Münchner Volkstheater in besonderem Maße verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich bis spätestens drei Monate vor Jahresende dem Verein zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.
Ein Mitglied kann aus dem verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Zur Streichung von Mitgliedern ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitglieds berechtigt, wenn dieses mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand geblieben ist.
§ 4
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das nächste Jahr bestimmt und kann jährlich geändert werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. b. die Mitgliederversammlung.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 6
Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu sieben Beisitzern.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Der zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Ist die Amtszeit des Vorstandes abgelaufen, und noch kein neuer Vorstand bestellt, so bleibt der Vertretungsvorstand (erster und zweiter Vorsitzender) solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 7
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Satzungsänderungen
- Die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung
- Die Beitragsfestsetzung
- Die Ausschließung eines Mitglieds
- Die Auflösung des Vereins
Im ersten Halbjahr eines Jahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich dem Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund der Einberufung verlangt.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche unter der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Für die Beschlussfassung gilt § 28 BGB, soweit nicht diese Satzung sowie das Gesetz etwas anderes bestimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.
Der Beschluß muß mit mindestens 75% der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
§ 9
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstands die Liquidatoren.
§ 10
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Münchner Volkstheater.